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BEK 2024 182

Sistierung

Schwyz · 2025-03-24 · Deutsch SZ
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Sistierung | Untersuchungsführung

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Am 7. November 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Köperverletzung nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2023. Diese Verfügung reichte der Ver- teidiger dem Kantonsgericht am 8. November 2024 ein und focht sie mit der Begründung an, die Staatsanwaltschaft behaupte unwahr, dass der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt sei. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft zu ver- pflichten, die Fahndungseinleitung gegen den Beschuldigten zurückzuziehen, und sie anzuweisen, eine andere Form der Vernehmung des Beschuldigten vor- zuschlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie zum Verfahren ausführt, den Beschuldigten zwecks Zu- stellung einer Vorladung zur Einvernahme betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl zur Fahndung ausgeschrieben zu haben (KG-act. 3 i.V.m. U- act. 9.0.002 und 9.0.004).

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdein- stanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheids und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme. Es sind genaue Be- schwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Mithin ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen würden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Rechtsanwälten kann er- wartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen, so dass vorlie- gend keine Nachbesserungsfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen war (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7 m.H.). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die in „Kopie in der Anlage“ eingereichte Sistierungsverfü- gung und nicht gegen andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel enthält indes keinen Antrag, wie mit der angefochtenen Sis- tierung der Untersuchung zu verfahren sei, und legt auch keine Gründe dafür

Kantonsgericht Schwyz 3 dar, dass diese nicht hätte verfügt werden dürfen, solange der Beschuldigte hierzulande nicht mehr angetroffen werden kann. Die Anträge, die Staatsan- waltschaft zu verpflichten bzw. anzuweisen, die Fahndungsausschreibung (U- act. 9.0.002) zu revozieren (vgl. noch unten E. 3) und eine andere Form der Vernehmung vorzuschlagen, betreffen Sachverhalte, die nicht Gegenstand des ausschlaggebenden Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind. Der Revo- kationsantrag wird zudem auch nicht direkt begründet. Die Wahl der geeigneten Vernehmungsform liegt im Übrigen im Ermessen der die Untersuchung führen- den Staatsanwaltschaft und diese zu beurteilen ist nicht (prophylaktische) Auf- gabe der Beschwerdeinstanz (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 2 m.H.; Guidon, BSK, 4. A. 2022, Art. 393 StPO N 17). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

E. 3 In der Beschwerdeantwort stellt die Staatsanwaltschaft die Revozierung der Fahndungsausschreibung in Aussicht, sobald der Beschuldigte in die Schweiz einreise und die anstehende Einvernahme und persönliche Konfronta- tion durchgeführt werden könne. Die Ausschreibung ist als schriftliche Anord- nung des nicht geheimen Fahndungsauftrags (U-act. 9.0.002) dem Beschuldig- ten zu eröffnen (Art. 199 i.V.m. Art. 210 Abs. 1 StPO). Eine Eröffnung ist in den überwiesenen Akten soweit ersichtlich nicht dokumentiert. Wäre die Zwangs- massnahme nicht eröffnet worden, was der Verteidiger jedoch nicht geltend macht, müsste die Staatsanwaltschaft dies umgehend nachholen, zumal Zwangsmassnahmen regelmässig zumindest summarisch zu begründen sind.

E. 4 Auf die Beschwerde ist unter zufolge der erwähnten Umstände (s. E. 3) und des Nichteintretens erheblich reduzierten Kosten zulasten des Beschuldig- ten (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht ein- zutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 24. März 2025 amu
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 24. März 2025 BEK 2024 182 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Gerichtsschreiber Mathis Bösch. In Sachen A.________, Beschuldigter und Beschwerdeführer, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwalt C.________, betreffend Sistierung (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. November 2024, SU 2022 10015);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1. Am 7. November 2024 sistierte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung gegen den Beschuldigten wegen einfacher Köperverletzung nach Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2023. Diese Verfügung reichte der Ver- teidiger dem Kantonsgericht am 8. November 2024 ein und focht sie mit der Begründung an, die Staatsanwaltschaft behaupte unwahr, dass der Aufenthalt des Beschuldigten unbekannt sei. Er beantragt, die Staatsanwaltschaft zu ver- pflichten, die Fahndungseinleitung gegen den Beschuldigten zurückzuziehen, und sie anzuweisen, eine andere Form der Vernehmung des Beschuldigten vor- zuschlagen. Die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, wobei sie zum Verfahren ausführt, den Beschuldigten zwecks Zu- stellung einer Vorladung zur Einvernahme betreffend die Einsprache gegen den Strafbefehl zur Fahndung ausgeschrieben zu haben (KG-act. 3 i.V.m. U- act. 9.0.002 und 9.0.004).

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdein- stanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 384 StPO beginnt die Rechtsmittelfrist mit der Zustellung des Entscheids und bei einer nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlung mit der Kenntnisnahme. Es sind genaue Be- schwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Mithin ist anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen würden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Bei Rechtsanwälten kann er- wartet werden, dass sie Rechtsmittel formgerecht einreichen, so dass vorlie- gend keine Nachbesserungsfrist nach Art. 385 Abs. 2 StPO anzusetzen war (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 7 m.H.). Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die in „Kopie in der Anlage“ eingereichte Sistierungsverfü- gung und nicht gegen andere Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel enthält indes keinen Antrag, wie mit der angefochtenen Sis- tierung der Untersuchung zu verfahren sei, und legt auch keine Gründe dafür

Kantonsgericht Schwyz 3 dar, dass diese nicht hätte verfügt werden dürfen, solange der Beschuldigte hierzulande nicht mehr angetroffen werden kann. Die Anträge, die Staatsan- waltschaft zu verpflichten bzw. anzuweisen, die Fahndungsausschreibung (U- act. 9.0.002) zu revozieren (vgl. noch unten E. 3) und eine andere Form der Vernehmung vorzuschlagen, betreffen Sachverhalte, die nicht Gegenstand des ausschlaggebenden Dispositivs der angefochtenen Verfügung sind. Der Revo- kationsantrag wird zudem auch nicht direkt begründet. Die Wahl der geeigneten Vernehmungsform liegt im Übrigen im Ermessen der die Untersuchung führen- den Staatsanwaltschaft und diese zu beurteilen ist nicht (prophylaktische) Auf- gabe der Beschwerdeinstanz (BEK 2017 198 und 2018 25 vom 12. März 2018 E. 2 m.H.; Guidon, BSK, 4. A. 2022, Art. 393 StPO N 17). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten (Art. 385 Abs. 2 StPO).

3. In der Beschwerdeantwort stellt die Staatsanwaltschaft die Revozierung der Fahndungsausschreibung in Aussicht, sobald der Beschuldigte in die Schweiz einreise und die anstehende Einvernahme und persönliche Konfronta- tion durchgeführt werden könne. Die Ausschreibung ist als schriftliche Anord- nung des nicht geheimen Fahndungsauftrags (U-act. 9.0.002) dem Beschuldig- ten zu eröffnen (Art. 199 i.V.m. Art. 210 Abs. 1 StPO). Eine Eröffnung ist in den überwiesenen Akten soweit ersichtlich nicht dokumentiert. Wäre die Zwangs- massnahme nicht eröffnet worden, was der Verteidiger jedoch nicht geltend macht, müsste die Staatsanwaltschaft dies umgehend nachholen, zumal Zwangsmassnahmen regelmässig zumindest summarisch zu begründen sind.

4. Auf die Beschwerde ist unter zufolge der erwähnten Umstände (s. E. 3) und des Nichteintretens erheblich reduzierten Kosten zulasten des Beschuldig- ten (Art. 428 Abs. 1 StPO) präsidial (§§ 40 Abs. 2 und 41 Abs. 1 JG) nicht ein- zutreten;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 100.00 werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsa- chen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Be- schwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an den Verteidiger (2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten an die 2. Abteilung und 1/R an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwalt- schaft (1/A) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv). Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber Versand 24. März 2025 amu